Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle mit der Kanzlei abgeschlossenen Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, Geschäftsbesorgung, steuerliche Beratung und Vertretung oder Prozessführung ist.
2. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten ausdrücklich auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien als geltend vereinbart wurden.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats
1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Kanzlei zustande. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Kanzlei in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten festgelegt und begrenzt.
3. Zur Sachbearbeitung können auch Angestellte der Kanzlei, freie Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter sowie Fachkundige herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie Sachverständigenkosten, Übersetzungskosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, verpflichtet sich die Kanzlei, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen. Ist der Mandant hiermit einverstanden und wünscht er die Auftragserteilung durch die Kanzlei, erfolgt die Beauftragung an Dritte im Namen und in Vollmacht des Mandanten und auf dessen Rechnung. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei von etwaigen Ansprüchen der eingeschalteten Hilfspersonen, namentlich deren Honoraransprüchen freizustellen.
4. Zur Erhebung von Klagen, Einleitung verjährungshemmender oder unterbrechender Maßnahmen, Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
5. Für den Fall der Beauftragung der Kanzlei mit der Vertretung in einem Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren endet dieser Auftrag mit Abschluss der Hauptsache. Der Auftrag und die Bevollmächtigung der Kanzlei erstreckt sich nicht auf das PKH/VKH-Überprüfungsverfahren. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe persönlich verpflichtet ist, dem Gericht unaufgefordert wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht endet erst 4 Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens.
§ 3 Pflichten des Mandanten
1. Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Kanzlei erforderlich ist. Die Kanzlei kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Kanzlei unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
2. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die der Kanzlei rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind der Kanzlei alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummer, Faxnummern, E-Mailanschriften) ist der Kanzlei unverzüglich mitzuteilen ebenso wie evtl. Abwesenheiten.
3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke der Kanzlei daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
§ 4 Kommunikation/Verschwiegenheit
1. Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Kanzlei an die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mailadresse und/oder Telefaxnummern bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, darf die Kanzlei Informationen auch hierüber an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mailadresse ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mailadresse an. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
2. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 5 Vergütung
1. Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und dem Mandanten oder Dritten geschlossen wurde, so gilt dennoch die gesetzliche Vergütung nach RVG als Mindestvergütung. Niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen, sind nur verbindlich, wenn dies explizit in Schrift- oder Textform vereinbart wurde.
2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Haben Mandant und Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, darf die Kanzlei das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Kanzlei den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen hat. Die Kanzlei ist verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekanntzugeben. Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führt die Kanzlei bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten bekanntzugeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
Die Anrechnung einer Erstberatungsgebühr auf nachfolgend entstehende Gebühren wird ausgeschlossen. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
Die Anrechnung der Verfahrensgebühr in einem selbstständigen Beweisverfahren auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren wird ebenfalls ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch diese Regelungen von den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abweichen.
3. Die Kanzlei kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.
4. Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Kanzlei sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen, Auslagenerstattungsansprüchen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung der Kanzlei zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit der Kanzlei ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Der Mandant kann die erforderlichen Antragsformulare für die Beantragung von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe erhalten. Die Beantragung erfolgt grundsätzlich durch den Mandanten bei den zuständigen Stellen der Gerichte, es sei denn, etwas Abweichendes wäre vereinbart, bspw. bei Einreichung eines Klageentwurfes mit PKH-Antrag. Die Beibringung der erforderlichen Nachweise (Gehaltsabrechnungen usw.) obliegt allein dem Mandanten. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Dies gilt auch bei Versagung der Prozesskosten- oder Beratungshilfe. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
6. Der Mandant erklärt im Sinne des § 49 b Abs. 4 BRAO seine Einwilligung damit, dass der anwaltliche Vergütungsanspruch an andere Rechtsanwälte, aber auch Nichtanwälte, abgetreten werden darf. Der Mandant ist darüber informiert, dass Informationspflichten gegenüber dem neuen Gläubiger durch die Kanzlei bestehen. Der neue Gläubiger wird in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht.
§ 6 Rechtschutzversicherungen
1. Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richtet sich der Erstattungsanspruch hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer. Der Mandant ist verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten.
2. Wird die Kanzlei mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihr hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
3. Auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren zu zahlen.
4. Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil der Kanzlei gegenüber auszugleichen, unabhängig davon, ob er die Kanzlei mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.
§ 7 Zahlung
1. Vorschussrechnungen der Kanzlei sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.
2. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Mandanten entstanden, ist die Kanzlei berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
3. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
4. Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnungen tritt spätestens einen Monat seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnungen gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt.
§ 8 Haftung, Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: EURO eine Million) beschränkt (§ 52 Abs.1 Nr.2 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
2. Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall eine Mio. EUR abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 9 Kündigung, Mandatsbeendigung
1. Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden, wobei der Vergütungsanspruch bestehen bleibt.
2. Die Kanzlei kann das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko
1. Die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Kanzlei aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Kanzlei hätte dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten.
2. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
3. Stehen der Kanzlei gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, hat die Kanzlei an den ihr in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.
§ 11 Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand wird mit Personen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO der Sitz der Kanzlei vereinbart ebenso wie mit anderen Mandanten für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort der Kanzlei ist ihr Sitz, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
§ 12 Schlussklausel
1. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung, gilt eine angemessene Regelung, die sich im Rahmen des rechtlich zulässigen bewegt und dem Willen der Vertragspartner entspricht beziehungsweise am nächsten kommt, als vereinbart.
3. Änderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Stand Januar 2023